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Unsere Geschäftsbedingungen für allgemeinen Tätigkeiten als Handwerksunternehmen
(ohne Internetverkauf, Stand 01.05.2009)


§ 1 Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Verkäufe und Dienstleistungen sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden, die nicht anerkannt werden.

§ 2 Angebote und Unterlagen

(1.) Angebote des Verwenders sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verwenders vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Abgabe bindend.
(2.) Der Verwender gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
(3.) Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verwenders dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verwender zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

§ 3 Lieferzeit, -ort, Gefahrübergang und Montage

(1.) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Kunden, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verwender nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verwender keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(2.) Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verwenders auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wird auf Verlangen des Kunden, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Kunde über.
(3.) Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verwender. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden den befahrbaren Anfahrweg, so haftet der Kunde für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Kunden verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
(4.) Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
(5.) Gerät der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
(6.) Während der Ausführung der Arbeiten bei Montagen und langen Serviceleistungen ist für die Aufbewahrung von Baustoffen, Werkzeugen und sonstigen Materialien, Gegenständen und zum Aufenthalt für ausführende Monteure ein verschießbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
(7.)Sollten bei Montagen oder sonstigen Leistungen keine Preisvereinbarungen getroffen worden sein, sind die am Tag der Ausführung gültigen Materialpreise und Arbeitslöhne maßgebend.
(8.)Brandschutzarbeiten und Durchbruchs- sowie Stemma-,Verputz-,und Erdarbeiten sind stets sofern nicht vorher anders schriftlich vereinbart Sache des Auftraggebers/Bauherrn.
(9.)Sollte es bei Arbeitsaufträgen zu Zusatzarbeit kommen die nicht ausdrücklich im Angebot veranschlagt wurden oder es zu Verzögerung des Fortgangs oder des Abschlusses der Arbeiten kommen aus Gründen die nicht vom Auftragnehmer vertreten werden können, so ist er berechtigt die Preise, Lohn und Material und sonstige Kosten nach Ziffer 7 zu erheben und zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(10.)Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Verzug

(1.) Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
(2.) Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Kunde weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird. Bei Angeboten wird der Kupferaufschlag so fern dieser gestiegen und dies schriftlich vereinbart wurde, an den Kunden in Rechnung gestellt.
(3.) Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Verwender zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Kunde in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
(4.) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungs- halber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
(5.) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 5 Eigentumsvorbehalte

(1.) Der Verwender behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Veräußert der Kunde, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verwenders offen zu legen. Ferner darf der Kunde, der kein Verbraucher
ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte des Verwenders beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Kunde dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
(2.) Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Kunde geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, der kein Verbraucher ist, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Verwender die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden, der kein Verbraucher ist.
(3.) Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Kunde, der kein Verbraucher ist, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Verwenders an den Verwender.

§ 6 Sachmängel

(1.) Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.
(2.) Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
(3.) Gegenüber einem Kunde, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
(4.) Bei Lieferung neu hergestellter Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Mängelansprüche (§ 437 BGB) des Kunden, der kein Verbraucher ist, in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Kunde (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) die gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche (§ 437 BGB), z. B. im Fall des Rückgriffsanspruchs des Verbrauchers § 479 BGB.
(5.) Soweit der Kunde, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB den Verwender unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche bei einem Kunde, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), in einem Jahr. Ist der Kunde kein Verbraucher, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung, so fern nicht anders schriftlich vom Verkäufer vereinbart wurde.
(6.) Der vorstehende in Abschnitt VI Nummern 3, 4 und 6 genannte Haftungsausschluss mit der verkürzten Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Haftung

(1.) Der Verwender haftet für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Verwender), seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. des Vorliegens von Mängeln, die der Verwender arglistig verschwiegen hat, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels), der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Kundes, der kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2.)Stehen dem Kunde nach diesem Abschnitt VII Haftung ein Schadensersatzanspruch zu, so verjährt dieser mit Ablauf der in Abschnitt VI Nummer 4 bzw. 6 genannten Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Für einen Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die in diesem Gesetz genannte Verjährungsfrist.

§ 8 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Verhandlungssprache ist Deutsch.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüche ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verwenders, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Verwender Kaufmann ist.